Montag, 14. Oktober 2013

Vormund

Zudem schadet grundsätzlich ein Auseinanderfallen von tatsächlicher und rechtlicher Verantwortung der Entwicklung eines Kindes (Staudinger/Coester, BGB, Neubearb. 2006 zu § 1666 RdNr. 147).

Entzug eS als Disziplinarmittel


Die Entziehung bzw. Vorenthaltung der Elterlichen Sorge als Disziplinarmittel (Brandenburg. OLG v. 25.04.2013 – 9 UF 36/13) ist nicht die Aufgabe des Gerichts und wird den Anforderungen einer Abwägung im Rahmen des  Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht gerecht.

Wahrer Kindeswille vs. Beeinflussung


Entspringt die Ablehnung dem wahren Kindeswillen, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob dieser Wille  durch  eine  ungewollte Weitergabe der eigenen ablehnenden  Einstellung der Kindesmutter oder gar durch deren gezielte Beeinflussung entwickelt worden ist (Brandenburg. OLG v. 20.10.2009 - 10 UF 177/08).


Selbst eine feststellbare Verinnerlichung der von einer Mutter induzierten Inhalte macht deutlich, dass "Bewertungen, also auch Abwertungen, Ängste und Zielintentionen der beeinflussenden Person in die eigenen Einstellungen, Gefühle und Willensbestandteile des Kindes integriert worden sind. Sie sind in das individuelle Selbstkonzept übernommen worden. Ablehnungen und Ängste werden gefühlt, Ziele werden vertreten und angestrebt im Sinne eigener Intentionen" (Harry Dettenborn und Eginhard Walter, Familienrechtspsychologie, München 2002, S.83ff). Sie gehören dann zur eigenen Identität eines Kindes.

Nur wenn die behauptete manipulierte Äußerung des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entspricht oder seinerseits zu einer Kindeswohlgefährdung führen würde, wäre es gerechtfertigt, einen evtl. beeinflussten Kindeswillen unberücksichtigt zu lassen. Im Übrigen setzt ein stabiler Kindeswille voraus, dass eine Willenstendenz über eine gewisse Zeit, auch unter unterschiedlichen Umständen, beibehalten wird. (KG v 14.11.2012-13  UF  141/12).

Umgangsboykott


Die Tatsache, dass Kinder den Umgang ablehnen, rechtfertigt keinesfalls die Annahme, die Mutter würde den Umgang boykottieren (KG Berlin v. 14.11.2012-13  UF  141/12).

Umgangsrecht vs. Persönlichkeitsrecht des Kindes


Ein klar geäußerter Wille des  Kindes besitzt keinen absoluten Vorrang vor dem Umgangsrecht des Elternteils, der den Umgang begehrte. (OLG Köln v. 25 .01.2010- 1 UF 188/09, 11-4 UF 188/09).

Es ist zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Kindes und dem Interesse des umgangsberechtigten Elternteils abzuwägen, wobei der Kindeswille mit zunehmendem Alter für die Entscheidung des Gerichts an Bedeutung gewinnt. ln jedem Fall hat das Gericht bei einer Anhörung des Kindes den Gründen für seinen entgegenstehenden Willen nachzugehen. Die Ablehnung des Umgangs seitens des Kindes ist beachtlich, wenn diese auf tatsächlichen Erlebnissen des Kindes beruht oder wenn das Kind aufgrund nicht verarbeiteter Vorgänge die durch die Besuchskontakte entstehende Konfliktsituation nicht zu bewältigen vermag. Darüber hinaus hat die Erzwingung eines Umgangrechts wenig Sinn.(OLG Hamm v. 04.04.2011 - 8 UF 161/10, 11-8 UF 161/10).

Erzwungener Umgang schadet Kind


Die eigene Willensbildung ist Ausdruck der Individualität und Persönlichkeit des Kindes, die ihrerseits dem grundrechtlichen  Schutz  der  Persönlichkeit und der Menschenwürde unterliegen. Daher ist auch der Wille des Kindes, keinen Umgang haben zu wollen, zu beachten. Denn ein gegen den ernsthaften Widerstand eines Kindes erzwungener Umgang kann durch die Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit größeren Schaden verursachen als Nutzen (KG Berlin v. 10.05.2010-19 UF 7/09; Brandenburg. OLG v. 20.10.2009-  10 UF 177/08).

Kindeswille rechtzeitig beachten


Der zu beachtende Wille des Kindes muss nicht erst durch erkennbare psychische Schäden Bestätigung finden, um triftige Kindeswohlgründe  ernst zu nehmen. (BVerfG v. 27.06.2008-  1 BvR 311/08).