Montag, 14. Oktober 2013
Vormund
Zudem
schadet grundsätzlich ein Auseinanderfallen von tatsächlicher und rechtlicher
Verantwortung der Entwicklung eines Kindes (Staudinger/Coester, BGB, Neubearb.
2006 zu § 1666 RdNr. 147).
Entzug eS als Disziplinarmittel
Die Entziehung bzw. Vorenthaltung der Elterlichen
Sorge als Disziplinarmittel (Brandenburg. OLG v. 25.04.2013 – 9 UF 36/13) ist
nicht die Aufgabe des Gerichts und wird den Anforderungen einer Abwägung im
Rahmen des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht gerecht.
Wahrer Kindeswille vs. Beeinflussung
Entspringt die
Ablehnung dem wahren Kindeswillen, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob dieser Wille durch eine ungewollte Weitergabe der eigenen ablehnenden Einstellung der Kindesmutter oder gar
durch deren gezielte
Beeinflussung entwickelt worden ist (Brandenburg. OLG v.
20.10.2009 - 10
UF 177/08).
Selbst
eine feststellbare Verinnerlichung der von einer Mutter induzierten Inhalte macht deutlich, dass
"Bewertungen, also auch Abwertungen, Ängste und Zielintentionen der beeinflussenden Person in die eigenen
Einstellungen, Gefühle und
Willensbestandteile des Kindes integriert worden sind. Sie sind in das individuelle Selbstkonzept
übernommen worden. Ablehnungen und Ängste
werden gefühlt, Ziele werden vertreten und angestrebt im Sinne eigener Intentionen" (Harry Dettenborn
und Eginhard Walter, Familienrechtspsychologie,
München 2002, S.83ff). Sie gehören dann zur eigenen
Identität eines Kindes.
Nur wenn die behauptete manipulierte Äußerung des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entspricht oder seinerseits zu einer Kindeswohlgefährdung führen würde, wäre es gerechtfertigt, einen evtl. beeinflussten Kindeswillen unberücksichtigt zu lassen. Im Übrigen setzt ein stabiler Kindeswille voraus, dass eine Willenstendenz über eine gewisse Zeit, auch unter unterschiedlichen Umständen, beibehalten wird. (KG v . 14.11.2012-13 UF 141/12).
Nur wenn die behauptete manipulierte Äußerung des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entspricht oder seinerseits zu einer Kindeswohlgefährdung führen würde, wäre es gerechtfertigt, einen evtl. beeinflussten Kindeswillen unberücksichtigt zu lassen. Im Übrigen setzt ein stabiler Kindeswille voraus, dass eine Willenstendenz über eine gewisse Zeit, auch unter unterschiedlichen Umständen, beibehalten wird. (KG v . 14.11.2012-13 UF 141/12).
Umgangsboykott
Die Tatsache, dass
Kinder den Umgang ablehnen, rechtfertigt keinesfalls die Annahme, die Mutter würde den Umgang boykottieren (KG Berlin v. 14.11.2012-13
UF 141/12).
Umgangsrecht vs. Persönlichkeitsrecht des Kindes
Ein klar geäußerter
Wille des Kindes besitzt keinen
absoluten Vorrang vor dem Umgangsrecht
des Elternteils, der den Umgang begehrte. (OLG Köln v. 25 .01.2010- 1 UF 188/09,
11-4 UF 188/09).
Es ist zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Kindes und dem Interesse
des umgangsberechtigten Elternteils
abzuwägen, wobei der Kindeswille mit zunehmendem Alter für die Entscheidung des Gerichts an Bedeutung gewinnt. ln
jedem Fall hat das Gericht bei einer Anhörung des Kindes den Gründen für seinen entgegenstehenden Willen
nachzugehen. Die Ablehnung des Umgangs
seitens des Kindes ist beachtlich, wenn diese auf tatsächlichen Erlebnissen des Kindes beruht oder wenn das Kind
aufgrund nicht verarbeiteter Vorgänge
die durch die Besuchskontakte entstehende Konfliktsituation
nicht zu bewältigen vermag. Darüber hinaus hat die Erzwingung eines Umgangrechts wenig Sinn.(OLG Hamm v. 04.04.2011
- 8 UF 161/10, 11-8 UF 161/10).
Erzwungener Umgang schadet Kind
Die eigene
Willensbildung ist Ausdruck der Individualität und Persönlichkeit des Kindes, die ihrerseits dem
grundrechtlichen Schutz der Persönlichkeit und
der Menschenwürde unterliegen. Daher ist auch der Wille des Kindes, keinen Umgang haben zu wollen, zu beachten. Denn ein
gegen den ernsthaften Widerstand eines
Kindes erzwungener Umgang kann durch die Erfahrung
der Missachtung der eigenen Persönlichkeit größeren Schaden verursachen als Nutzen (KG Berlin v.
10.05.2010-19 UF 7/09; Brandenburg. OLG
v. 20.10.2009- 10 UF 177/08).
Kindeswille rechtzeitig beachten
Der zu beachtende Wille
des Kindes muss nicht erst durch erkennbare psychische
Schäden Bestätigung finden, um triftige Kindeswohlgründe ernst
zu nehmen. (BVerfG v. 27.06.2008-
1 BvR 311/08).
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